Der Eislaufclub See fördert ausschliesslich und fokussiert den Eiskunstlauf Breitensport. Eine der wichtigsten Zielsetzungen des Vereins besteht in der Vermittlung qualitativ hochstehender Technikgrundlagen an die TeilnehmerInnen seines Angebotes.

Das Team des Eislaufclub See vermittelt dabei die Passion und die Freude an diesem Sport an seine Mitglieder.

 

Unser Lehrerteam/ Coaches

Leonie Schild
Sportchefin & Coach

Ausbildung

J&S Leiterin Eiskunstlauf

J&S Leiterin Kindersport

J&S Leiterin Synchronized Skating

Tamara Guggisberg-Däpp
Coach

Ausbildung

CreaDance Instructor

Dipl. Kindertanzlehrerin Swissdance

Cardio Dance und HipHop Instructor S.A.F.S

Zumba® Instruktorin

J&S Leiterin Kindersport

J&S Leiterin Eiskunstlauf

Leonie Buntschu
Coach

Ausbildung

J+S Trainerin

Nathalie Sacchet
Hilfsmonitor

Cécile Burri
1418 Coach

Alyne Chappuis
1418 Coach

Der Vorstand

Michiyo Amberg
Präsidentin

praesidium@eislaufclub-see.ch

 

Sina Rüegsegger
Administration

info@eislaufclub-see.ch

 

Lehrerin Primarstufe

Dipl. Tanzlehrerin Swissdance

J&S Leiterin Tanzsport

J&S Leiterin Kindersport

Tamara Guggisberg-Däpp
Sponsoring

sponsoring@eislaufclub-see.ch

 

CreaDance Instructor

Dipl. Kindertanzlehrerin Swissdance

Cardio Dance und HipHop Instructor S.A.F.S

Zumba® Instruktorin

J&S Leiterin Kindersport

J&S Leiterin Eiskunstlauf

Renata Rätzo
Finanzen

Leonie Schild
Sportchef

coach@eislaufclub-see.ch

 

J&S Leiterin Kindersport

J&S Leiterin Eiskunstlauf

Die Statuten des ECS

Vereinsstatuten des Eislaufclub See

 

 

Name und Sitz

Unter dem Namen des„EislaufclubSee“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Murten. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

Ziel und Zweck

  • der Verein bezweckt ausdrücklich die Förderung des Breiten-Eislaufsportes
  • die Durchführung von Kursen und Anlässen im Bereich des Breiten-Eislaufsportes
  • der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

 

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahrdauert vom 1. September bis zum 31. August.

 

Mitgliedschaft

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche im ECS eisläuferische Aktivitäten ausüben.

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

Eintritt

Ein Vereinseintritt ist jederzeit möglich. Der Beitritt zum ECS steht jedermann offen. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennen die aufgenommenen Personen die Vereinsstatuten. Mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages ist die aufgenommene Person Mitglied im laufenden Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft erneuert sich nicht automatisch für das Folgejahr.

 

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeitmöglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

 

 

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind 2 Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.  Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine marktübliche Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einenRechnungsrevisor, welcher die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 1Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

Haftung

Für Unfälle irgendwelcher Art lehnt der ECS jede Haftung ab.  Es ist Sache

eines jeden Mitgliedes, sich gegen Unfälle zu versichern. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlusseiner ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlungbeschlossen und mit dem Stimmenmehr der qualifizierten Mehrheitder anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

 

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Mai 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Charta Eislaufclub See

Charta Eislaufclub See DE + FR